Mitarbeiterüberwachung während der Krankmeldung durch Detektei

Gut vertreten durch rechtlich konforme Ermittlungen bei Lohnfortzahlungsbetrug.

Krankschreibungsmissbrauch

Darf ein Unternehmen einen krankgemeldeten Mitarbeiter durch eine Detektei überprüfen lassen? Natürlich dürfen Sie bei konkretem Tatverdacht des Lohnfortzahlungsbetrugs den Mitarbeiter im Krankheitszeitraum durch eine Detektei überprüfen lassen.

Hierbei sind Sie als Arbeitgeber gefragt, dokumentieren Sie alles was den Verdacht des Krankschreibungsbetrugs erhärtet. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um anonyme Anrufe, Mitarbeiterhinweise, anonyme Briefe oder E-Mails. Konkretisiert sich hierbei der Verdacht auf eine Betrugshandlung, auf Schwarzarbeit, eine unerlaubte Nebentätigkeit oder eine Konkurrenztätigkeit in der Summe ein auf Tatsachen gegründeten konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber eine Detektei zur Untersuchung des Sachverhalts beauftragt werden.

Sie sind sich nicht sicher ob die AED Detektivkanzlei Ihren speziellen Fall untersuchen darf. Gern können Sie jeder Zeit Kontakt aufnehmen. Nach Bedarf prüfen wir Ihren Sachverhalt durch unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht und sichern so die rechtlich konforme Auftragsannahme und Bearbeitung.

Krankschreibungsmissbrauch

Wird ein Mitarbeiter des Lohnfortzahlungsbetrugs überführt sind meist Abmahnungen, fristlose Kündigungen, Strafanzeigen sowie Schadensersatz denkbar.

Die Überwachung von Mitarbeitern ist ein sensibler aber nicht unlösbarer Sachverhalt. Vertrauen Sie hier auf Kompetenzen und Erfahrung! Dann sind wir uns sicher auch Ihren Fall strukturiert und rechtssicher lösen zu können.

Ihre ehrlichen und loyalen Mitarbeiter werden es Ihnen danken. In den meisten durch die AED Detektei bearbeiteten Fällen, gingen Betrugshandlungen im Unternehmen sichtlich zurück. Ihre Mitarbeiter werden Ihre Konsequenz schätzen lernen.

Dazu ein Auszug des im Juni 2017 entschiedene Urteil des Bundesarbeitsgerichts 29.06.2017, 2 AZR 597/16

a) Ein Arbeitnehmer, der während des bestehenden Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten entfaltet, verstößt gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers aus § 241 Abs. 2 BGB. Es handelt sich in der Regel um eine erhebliche Pflichtverletzung, die „an sich“ geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen (BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 644/13 – Rn. 27, BAGE 149, 367; 28. Januar 2010 – 2 AZR 1008/08 – Rn. 20). Dabei ist dem Arbeitnehmer aufgrund des Wettbewerbsverbots nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Es ist ihm ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 644/13 – Rn. 28, aaO; 28. Januar 2010 – 2 AZR 1008/08 – aaO).

2 AZR 597/16 > Rn 16
b) Das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann ebenfalls einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung bilden. Dies gilt nicht nur, wenn sich der Arbeitnehmer für die Zeit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt und damit regelmäßig einen Betrug zulasten des Arbeitgebers begeht (dazu BAG 26. August 1993 – 2 AZR 154/93 – zu B I 1 a der Gründe, BAGE 74, 127). Täuscht er eine Arbeitsunfähigkeit erst nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums vor, aber zu dem Zweck, während der attestierten Arbeitsunfähigkeit einer Konkurrenztätigkeit nachgehen zu können, verletzt er ebenfalls in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 BGB. Der Arbeitgeber wird durch die Täuschung daran gehindert, seine Rechte auf die vertragsgerechte Durchführung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen.